Satzung des Vereins für Wirtschaft und Stadtentwicklung Winsen (Luhe)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Verein für Wirtschaft und Stadtentwicklung Winsen (Luhe)" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein hat seinen Sitz in Winsen (Luhe). Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der wirtschaftlichen und beruflichen Interessen seiner Mitglieder und deren Vertretung Dritten gegenüber, insbesondere durch Erfüllung folgender Aufgaben:
1) Mitzuwirken, die Wirtschaftsregion Winsen (Luhe) einschließlich seiner Ortsteile durch Belebung der Innenstadt aufzuwerten und attraktiver zu gestalten mit dem Ziel, die Anziehungskraft Winsens als Stadt des Wohnens, Arbeitens, Einkaufens, der Freizeit und Kultur zu stärken.
2) Seine Mitglieder in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht - insbesondere durch deren Informationsveranstaltungen - zu unterstützen.
3) Behörden und Institutionen über die Probleme, Anliegen und Wünsche seiner Mitglieder zu unterrichten und durch sachgerechte Anregungen Entscheidungsprozesse anzustoßen.
Zu den Aufgaben gehören insbesondere:
a) Imagefördernde Maßnahmen, auch in Zusammenarbeit mit der Stadt und bestehenden Vereinigungen durch Förderung der Öffentlichkeitsarbeit und entsprechender Werbemaßnahmen;
b) Erhöhung der Attraktivität der Stadt Winsen (Luhe) durch entsprechende Maßnahmen,
insbesondere in Zusammenarbeit mit Industrie, Handel, Handwerk, Gewerbe,
Dienstleistern, Gastronomie, Institutionen, Kammern und Verbänden
c) Förderung des kulturellen Lebens.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, Firmen, Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts, Verbände, Vereine und Gesellschaften werden, die an der Förderung
der Zwecke des Vereins Interesse haben, die Satzung anerkennen und ihr Handeln danach ausrichten.
Die Anmeldung zur Aufnahme ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Die Aufnahme soll vor allem dann nicht abgelehnt werden, wenn der
Anmeldende andernfalls gegenüber Mitgliedern in sachlich nicht gerechtfertigter Weise
Ungleich behandelt und unbillig einer Benachteiligung im Wettbewerb ausgesetzt wäre.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft wird beendet
e. wenn ohne Grund für mindestens ein Jahr der Beitrag nicht entrichtet worden ist.
2)Der Vorstand kann mit einer Mehrheit von 2/3 die Ausschließung aussprechen.
Der Vorstand setzt das betroffene Mitglied durch Zustellung der Entscheidung von der Ausschließung in Kenntnis. Dieses Kann innerhalb von einem Monat seit Zugang des Schreibens unter Darlegung der Gründe Einspruch beim Vorstand einlegen. In diesem Falle entscheidet die Mitgliederversammlung über den Ausschluß.
3) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Mitgliedsbeiträge
Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und seine
Unterstützung im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins in Anspruch zu
nehmen.
Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge, Anregungen und Aktivitäten die
Vereinsarbeit zu fördern.
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a. der Vorstand
b. der Beirat
c. die Mitgliederversammlung.
§ 7 der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 5.000,00 DM sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Beirats hierzu erteilt ist.
§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. er hat vor allem folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung;
b. Einberufung der Mitgliederversammlung;
c. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
d. Aufstellung eines Haushaltplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;
e. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;
f. Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern. Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung es Beirats einzuholen.
§ 9 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand unter beratender Mitwirkung des Beirats ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstands
1.) der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
§ 11 Beirat
1) Der Beirat besteht aus sieben Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirats im Amt. Jedes Mitglied des Beirats ist einzeln zu wählen.
2) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereins Angelegenheiten zu beraten. Mindestens einmal im Vierteljahr soll eine Sitzung des Beirats stattfinden. Der Beirat wird vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen.
3) In Beiratssitzungen haben nur die Beiratsmitglieder Stimmrecht.
4) Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse sind zu protokollieren.
§ 12 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme.
Für folgende Angelegenheiten ist ausschließlich die Mitgliederversammlung zuständig:
1.) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste
Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands.
2.) Wahl von 2 Kassenprüfern
3.)Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;
4.)Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Beirats;
5.)Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
6.)Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags, sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
7.)Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll eine ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 14 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
Stellvertretenden Vorsitzenden oder einem Beisitzer, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
Über die Art der Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Versammlungsleiters, wobei als Grundsatz die offene Abstimmung gilt. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dieses beantragt. Über diesen Antrag kann offen abgestimmt werden.
Sobald die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen Mitgliederstimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Änderung des Vereinszwecks Und zur Entlastung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen
erforderlich. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 15 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Aufnahme des Antrags ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die § 12, 13, 14 und 15 entsprechend.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn der Beirat mehrheitlich bzw. 1/5 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe deren Einberufung verlangt.
§ 17 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Gemäß Beschluß der Versammlung vom 28.11.2003 ergänzt zu § 12 die Ziffer 1. a.
Winsen (Luhe), den 26. Januar 2004
M. Nielsen,
Vorsitzender